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Rückstellungen: Mutterschutz
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Begriff
Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) gilt insbesondere für Frauen in einer Beschäftigung i. S. von § 7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG). § 1 Abs. 2 Satz 2 MuSchG erweitert den Anwendungsbereich auf die weiteren in dieser Vorschrift genannten Frauen, unabhängig vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses.
§ 3 MuSchG regelt die Schutzfristen vor der Entbindung. Dabei gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ein zeitlich beschränktes Beschäftigungsverbot von sechs Wochen vor der Entbindung, es sei denn die werdende Mutter erklärt sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ). Gemäß § 16 Abs. 1 MuSchG ist das Beschäftigungsverbot zeitlich unbeschränkt, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Ferner bestimmt § 3 Abs. 2 MuSchG die Schutzfristen für die Zeit nach der Entbindung: Das Beschäftigungsverbot gilt regelmäßig bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG ). Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich das Beschäftigungsverbot auf zwölf Wochen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG ).
Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlänge...