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Rückstellungen: Katastrophenrisiko
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Begriff
Ein Unternehmen kann durch Naturereignisse in seinem Betrieb beeinträchtigt werden, z. B. durch Überschwemmungen oder Schäden wegen gewalttätiger Demonstranten. Im Hinblick auf die potenziellen Risiken für das Unternehmen stellt sich die Frage, ob die Kosten zur Beseitigung der Folgen eines allgemeinen Katastrophenrisikos rückstellungsfähig sind.
2. Keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach § 249 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HGB nur zulässig, wenn
die Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit besteht,
die Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist, und
der Schuldner ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen muss.
Auf dieser Grundlage mag zwar in bestimmten Fällen eine Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer ungewissen Verbindlichkeit bestehen.
Bei einem allgemein bestehenden Katastrophenrisiko fehlt es aber an einer wirtschaftlichen Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. W...