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Betriebsübergang; | Bezugnahme auf Tarifvertrag und Branchenwechsel
Eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag, mit der die Anwendbarkeit oder ,,Geltung'' eines bestimmten, dort benannten Tarifvertrags oder Tarifwerks vereinbart worden ist, kann über ihren Wortlaut hinaus nur dann als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag (sog. große dynamische Verweisungsklausel; vgl. dazu Bauer/Haußmann, DB 1999, 1114, 1116) ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt; der bloße Umstand, dass es sich um eine Gleichstellungsabrede handelt, genügt hierfür nicht. Zur Ablösung nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB schuldrechtlich weitergeltender tariflicher Normen durch einen anderen Tarifvertrag nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ist die Tarifgebundenheit sowohl des neuen Inhabers als auch des Arbeitnehmers erforderlich ().