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Rückstellungen: Handelsvertreter/Versicherungsvertreter
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
Das Handelsgesetzbuch regelt unterschiedliche Vergütungsarten für Handels- und Versicherungsvertreter. Dementsprechend ist auch bei der Rückstellungsbildung wie folgt zu differenzieren:
Rückstellungen für Provisionen
Rückstellungen für Ausgleichsansprüche
Rückstellungen für Kundenbetreuung
Rückstellungen für Wettbewerbsverbote
1. Provisionsrückstellungen
Provisionsansprüche selbständiger Handelsvertreter entstehen mit der Ausführung (= Lieferung/Erbringung der Leistung) des vermittelten Geschäfts, d. h. in dem Zeitpunkt, in dem der Ertrag für das vertretene Unternehmen realisiert wird (§ 87a Abs. 1 Satz 1 HGB). Dabei können abweichende vertragliche Regelungen zur Anwendung kommen (§ 87a Abs. 1 Satz 2 HGB). Bei Provisionen für Versicherungsvertreter ist allein die Vertragsgestaltung maßgebend.
Die Abrechnung des Handelsvertreters erfolgt regelmäßig zu einem späteren Zeitpunkt, so dass für eine Provisionsverpflichtung gegenüber dem Handelsvertreter ggf. am Bilanzstichtag in der Handels- und Steuerbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen ist.
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Vermittlungsumsätze des
Handelsve... |