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Rückstellungen: Gewinnbeteiligung
Eine Übersichtsseite zu den Rückstellungen von A-Z finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Stille Beteiligungen
1. Hintergrund
Für den Ausweis von Einlagen stiller Gesellschafter gibt es keine expliziten Regelungen. Da nach §§ 230 ff. HGB zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten und Typen von stillen Gesellschaften und dementsprechend unterschiedliche Ausweisvorschläge existieren, wird es für zulässig erachtet, die Einlagen stiller Gesellschafter anhand der gleichen Kriterien wie bei den Genussrechten gesondert unmittelbar nach dem Eigenkapital bzw. nach dem gezeichneten Kapital als separaten Posten auszuweisen als „Kapital des stillen Gesellschafters“.
Bei typischen stillen Gesellschaften gem. §§ 230 ff. HGB, also mit ausschließlicher Beteiligung am Ergebnis, sind die Einlagen grundsätzlich dem Fremdkapital zuzurechnen und als sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen, weil eine Verlustbeteiligung in voller Höhe meist nicht vorliegt.
Daraus folgt, dass die Erfolgsbeteiligung eines typisch stillen Gesellschafters zu Lasten des Gewinns gebucht wird, während bei den sog. „atypisch stillen Gesellschaftern“ diese auch im Rahmen einer Gewinnverteilung zugewiesen werden kann.
2. Keine Rückstellungsbildung
Die Bildung einer Rückstellung ist...