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Rückstellungen: Gesellschafterhaftung
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Begriff
Unter Gesellschafterhaftung versteht man die originäre zivilrechtliche Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dabei ist zu unterscheiden:
Bei Körperschaften, also insbesondere der AG und der GmbH, ist die Gesellschaft als rechtsfähiges Rechtssubjekt selbst Schuldner der Gesellschaftsverbindlichkeiten. Daher haftet für diese Verbindlichkeiten grundsätzlich auch nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG und § 13 Abs. 2 GmbHG).
Eine Ausnahme besteht bei der KGaA, bei der mindestens ein Gesellschafter persönlich und unbeschränkt und unmittelbar für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haften muss (§ 278 Abs. 1 und 2 AktG i. V. mit §§ 161 Abs. 2 und 128 HGB).
Bei den rechtsfähigen Personengesellschaften haften auch die Gesellschafter persönlich und unmittelbar gegenüber den Gläubigern.
Dementsprechend kommt eine Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft insbesondere nur in Betracht für:
den Komplementär einer KGaA,
die Gesellschafter einer rechtsfähigen BGB-Gesellschaft und einer oHG,
den Komplementär einer KG sowie ...