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Rückstellungen: Geschäftsrisiko (allgemeines)
Eine Übersichtsseite zu den Rückstellungen von A-Z finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
Für die permanent vorhandenen allgemeinen Geschäftsrisiken kann keine Rückstellung gebildet werden (, BStBl 1972 II S. 943, NWB JAAAA-99370). Dies gilt auch dann, wenn die Gefahr besteht, dass durch verschärfte Rechtsvorschriften und Zulassungsvoraussetzungen Umsatzeinbußen drohen (z. B. Einengung der Zulassungsbedingungen für bestimmte Arzneimittel, , BStBl 1989 II S. 893, NWB JAAAA-92987).
Es ist auch nicht zulässig, in der
Handelsbilanz im Zusammenhang mit dem allgemeinen Konjunkturrisiko eine
Drohverlustrückstellung zu bilden (vgl. Rückstellungen: Drohende Verluste,
NWB CAAAC-48179).
Hinweis auf weitere Stichwörter
Rückstellungen: Drohende Verluste, NWB CAAAC-48179
Quellen
, BStBl 1972 II S. 943, NWB JAAAA-99370
, BStBl 1989 II S. 893, NWB JAAAA-92987
Schmidt, EStG-Kommentar, 30. Aufl., München 2011, § 5 Rn. 550 (Geschäftsrisiko)