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Rückstellungen: Generalüberholung
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
A. Generalüberholung eigener Wirtschaftsgüter
I. Definition und Ansatz
1. Gründe für eine Generalüberholung
Für die Generalüberholung eigener Wirtschaftsgüter können zwei Gründe ausschlaggebend sein:
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die eine Generalüberholung fordert, um den Gegenstand weiterhin für den Betrieb einsetzen zu dürfen, oder
eine Verpflichtung, die sich aus der Nutzung ergibt, um z. B. das Wirtschaftsgut an die technische Entwicklung anzupassen oder periodisch notwendige Reinigungsarbeiten durchzuführen.
Beiden Gruppen ist gemeinsam, dass für die anfallenden Kosten keine Rückstellungen gebildet werden dürfen.
2. Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung
Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist
eine rechtlich entstandene Verbindlichkeit, die nur ihrer Höhe nach ungewiss ist, oder
eine rechtlich noch nicht entstandene Verbindlichkeit, deren Entstehen dem Grunde nach hinreichend wahrscheinlich ist und deren Höhe zudem ungewiss sein kann (§ 249 Abs. 1 HGB).
Nach ständiger Rechtsprechung ...