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Rückstellungen: Garantieleistungen
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Grundlagen
Die Pflicht zur Erbringung von Garantieleistungen kann sich aus dem Gesetz, aus einem Vertrag oder aus Kulanzgründen ergeben.
Garantieleistungen können in unterschiedlicher Form erbracht werden:
kostenlose Nacharbeiten bzw. Umtausch (Ersatzlieferung),
ersatzlose Zurücknahme des Liefergegenstandes,
Preisnachlass,
Schadensersatzzahlungen.
Die dabei anfallenden Aufwendungen mindern den Erlös des Ausgangsumsatzes. Soweit am Bilanzstichtag damit zu rechnen ist, dass in der Folgezeit für bereits getätigte Umsätze „Garantieaufwendungen” anfallen, muss in der Handels- und Steuerbilanz eine Verbindlichkeitsrückstellung (Garantierückstellung) ausgewiesen werden. Es ist nicht erforderlich, dass am Bilanzstichtag konkrete Garantiefälle bekannt sind. Es muss jedoch nach den Umständen des Einzelfalles mit der Inanspruchnahme ernsthaft gerechnet werden.
Für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (Kulanzgarantie), ist in der Handels- und Steuerbilanz ebenfalls eine Rückstellung auszuweisen. Eine Rückstellung hi...