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Betriebsverfassung | Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein-Euro-Jobs
Streitigkeiten über sog. Ein-Euro-Jobs sind vor den Arbeitsgerichten auszutragen. Zwar sind Hilfebedürftige, die nach dem SGB II beschäftigt werden (amtlich: Beschäftigte in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung – MAE), keine Arbeitnehmer; denn das Rechtsverhältnis zwischen der Ein-Euro-Kraft und dem Träger der Maßnahme (Quasi-Arbeitgeber) wird durch öffentlich-rechtliche Normen bestimmt. Auch bei der Einstellung solcher nur arbeitnehmerähnlichen Personen gilt jedoch die Mitbestimmung (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Diese setzt keinen Arbeitsvertrag voraus, jedenfalls dann nicht, wenn dem „Arbeitgeber” zumindest eine abstrakte Auswahlmöglichkeit oder ein Ablehnungsrecht eingeräumt ist. Daher hat der Betriebsrat in aller Regel zugunsten der Belegschaft ein Kontrollrecht (