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Abgabenordnung | Wiedereinsetzung auch nach Ablauf der Festsetzungsverjährung
Mit hat das FG Hamburg entgegen (BStBl 2000 II S. 330) und trotz Festsetzungsverjährung nach § 169 AO bei Ablauf der Jahresfrist des § 18 StromStV für den Erstattungsantrag für Stromsteuer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO gewährt, da § 171 Abs. 3 AO einschlägig sei. Danach ist Wiedereinsetzung auch bei verspätetem Antragseingang zu gewähren, mit der Folge, dass rückwirkend die mit der Fristversäumnis eingetretenen Rechtsfolgen entfallen. Der Antrag gilt damit als vor Fristende und vor Ablauf der Festsetzungsverjährung gestellt, und es kommt anschließend zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist. Die Wiedereinsetzung löst die Fiktion aus, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, verbunden mit allen anderen rechtlichen Zu...