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Einnahmen aus einer Betreuertätigkeit
Steuerbegünstigung nicht in jedem Fall
Betreuer können ehrenamtlich oder beruflich tätig werden. Es kann sich um sonstige oder gewerbliche Einkünfte handeln. Bei Gesellschaftern einer freiberuflichen Sozietät kann hieraus in Einzelfällen eine gewerbliche Infizierung unter den allgemeinen Voraussetzungen resultieren.
Steuerliche Beurteilung ehrenamtlicher bzw. beruflich tätiger Betreuer
Betreuer können sowohl ehrenamtlich als auch beruflich tätig werden. Ehrenamtliche Betreuer erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 323 € (§ 1835a Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. mit § 22 JVEG). Hierbei handelt es sich um sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG, die einkommensteuerpflichtig sind, wenn sie, ggf. zusammen mit weiteren Einkünften im Sinne dieser Vorschrift, die Freigrenze von 256 € übersteigen. Damit ist auch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz (Fahrtkosten, Porto, etc.) abgegolten.
Die OFD Koblenz hat in diesem Zusammenhang keine Bedenken, wenn die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit des Betreuers im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ohne weiteren Nachweis mit 25 % der jeweiligen pauschalen Aufwandsentschädigung als Werbungskosten berücksichtigt werden (pauschaler Werbungskostenabzug).
Als Berufsbetreuer agiert jemand, der rec...