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Kraftfahrzeugsteuer: Land- und forstwirtschaftliche Sonderfahrzeuge
Spezialfahrzeuge zur Beförderung von Holzrückemaschinen werden als land- und forstwirtschaftliche Sonderfahrzeuge anerkannt, soweit sie aufgrund ihrer Herrichtung ausschließlich zum Transport von Holzrückemaschinen i. S. des § 3 Nr. 7 KraftStG geeignet und bestimmt sind.