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Erbschaftsteuerpflicht eines nicht rechtsfähigen Vereins
Durch den Erbanfall wird ein nicht rechtsfähiger Verein selbst im Sinne der Erbschaftsteuer bereichert und nicht nur dessen Vereinsmitglieder. Auch wenn diesen das Vereinsvermögen zur gesamten Hand zusteht, ist der nichtrechtsfähige Verein in der Beurteilung für die Erbschaftsteuer als näher am rechtsfähigen Verein stehend anzusehen als an der GbR, weil er seinen Mitgliedern kein Recht zur Verwertung des Vereinsvermögens einräumt.