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FG Sachsen 29.09.2006 1 K 447/00 (Kg), NWB direkt 17/2007 S. 5

Klage gegen Kindergeldaufhebung

Für die Klage des Vaters gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen eines vermeintlichen Wechsels der Haushaltszugehörigkeit des Kinds entfällt nicht die Beschwer, wenn nunmehr die Mutter des Kinds gegenüber dem Gericht die vorrangige Kindergeldberechtigung des Vaters anerkennt und das für den streitigen Zeitraum zwischenzeitlich an sie ausgezahlte Kindergeld an den Vater weiterleitet. Ein konkludenter Antrag auf mündliche Verhandlung i. S. von § 94a Satz 2 FGO liegt nicht vor, wenn sich ein Beteiligter auf die Frage, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet werde, überhaupt nicht äußert.

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