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Pflicht zur Lohnsteuerabführung auch bei möglicher Schadensersatzpflicht
Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH zur Steuerzahlung gem. § 69 AO entfällt nicht dadurch, dass sie (möglicherweise) mit Schadenersatzverpflichtungen gegenüber der GmbH gem. §§ 43, 64 Abs. 2 GmbHG oder § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266 StGB konkurriert. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch für die im Zeitraum der insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit i. S. des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht abgeführten Lohnsteuern, denn die bloße potenzielle Anfechtungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters im hypothetischen Fall einer Insolvenzeröffnung befreit nicht bereits bei insolvenzrechtlicher Zahlungsunfähigkeit davon, die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet erst dann nicht mehr für die Steuerschulden der GmbH nach § 69 AO, wenn er nicht mehr üb...