Verdeckte Einlagen bei Veräußerung ausländischer Beteiligungen unter Wert sind – auch vor Inkrafttreten des ab 2001 geltenden
§ 8b KStG – steuerfrei
Leitsatz
Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften Vermögensvorteile zuwendet, die ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Kaufmanns der Gesellschaft nicht eingeräumt hätte.
Eine verdeckte Einlage ist insbesondere bei der Übertragung von materiellen Wirtschaftgütern gegen unangemessen niedriges
Entgelt gegeben.
Verdeckte Einlagen im Zusammenhang mit der Veräußerung ausländischer Beteiligungen fallen nicht als Veräußerungsgewinn unter
§ 8b Abs. 2 KStG a.F. Vielmehr sind verdeckte Einlagen im Anwendungsbereich dieser Norm steuerfrei. Ein Rückgriff auf § 17
EStG kommt insoweit nicht in Betracht.
Der im aktuellen Gesetz angefügte § 8b Abs. 2 Satz 5 KStG, wonach Veräußerungen im vorstehenden Sinne auch die verdeckte
Einlage ist, gilt erst ab dem Wirtschaftsjahr 2001.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1257 Nr. 19 EFG 2007 S. 611 Nr. 8 INF 2007 S. 368 Nr. 10 IWB-Kurznachricht Nr. 12/2007 S. 644 KÖSDI 2007 S. 15580 Nr. 6 FAAAC-42767
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.12.2006 - 6 K 201/05
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