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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 751/01 EFG 2007 S. 636 Nr. 8

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c, UStG § 15 Abs. 1a Nr. 1, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1

Besteuerung der Aufwendungen einer Pferdezucht und zulässiger Vorsteuerabzug

Leitsatz

  1. Eigenverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 EStG fallen.

  2. Vorsteuerbeträge sind nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nicht abziehbar, soweit sie auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 EStG gilt.

  3. Zielt die unternehmerische Betätigung ausschließlich auf die Zucht von Trakehnern, so betreffen die damit verbundenen Aufwendungen keinen neben dem eigentlichen Unternehmenszweck liegenden repräsentativen Aufwand.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 636 Nr. 8
BAAAC-42764

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.09.2006 - 5 K 751/01

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