Abschlag vom Einheitswert bei Einfamilienhaus ohne Kellergeschoss
Leitsatz
Der Einheitswert für Einfamilienhäuser ist grds. im Ertragswertverfahren zu errechnen.
Bei der Bewertung im Ertragswertverfahren ergibt sich der Grundstückswert regelmäßig durch Anwendung eines Vervielfältigers
auf die Jahresrohmiete. Bei Gebäuden, die im Hauptfeststellungszeitpunkt nicht vermietet waren, tritt an die Stelle der Jahresrohmiete
die übliche Miete, die ggf. in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen ist.
Der Wert eines Hauses mindert sich, wenn ein Keller nicht vorhanden ist.
Bei fehlendem Kellergeschoss ist vom Gebäudewert ein Abschlag 23,5% vorzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 1165 Nr. 21 DStRE 2007 S. 1384 Nr. 21 DStRE 2007 S. 1384 Nr. 21 EFG 2007 S. 567 Nr. 8 XAAAC-42761
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.11.2006 - 1 K 202/00
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