Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung und Veräußerung von zwei Eigentumswohnungen
Leitsatz
Die sog. Drei-Objekt-Grenze wirkt nicht als eine Freigrenze, sondern hat nur indizielle Bedeutung. Auch bei einer Veräußerung
von weniger als vier Objekten kann ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
zweifelsfrei von vornherein eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat.
Verkauft ein Steuerpflichtiger nicht lediglich zwei bereits fertig gestellte Objekte, sondern übernimmt er gegenüber den
Erwerbern die Verpflichtung, diese Objekte innerhalb bestimmter Fristen gemäß Baubeschreibung und Baugenehmigung herzustellen
und haftet er für Sachmängel bezüglich der baulichen Leistungen nach den Bestimmungen des BGB, so spricht dies für einen gewerblichen
Grundstückshandel.
Bewirkt die ratenweise Zahlung des Kaufpreises nach Maßgabe des Baufortschritts letztlich, dass die Herstellung der zwei
veräußerten Objekte nicht vom Steuerpflichtigen, sondern von den Erwerbern finanziert wird, so spricht auch dies für einen
gewerblichen Grundstückshandel.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1031 Nr. 13 WAAAC-42757
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 26.09.2006 - 15 K 10556/03
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