Teilnahme an Selbsthilfegruppetreffen – „Anti-Mobbing” – als Werbungskosten abzugsfähig
Leitsatz
Fahrtkosten und Beiträge für die Teilnahme an Treffen einer „Anti-Mobbing”-Selbsthilfegruppe sind jedenfalls dann überwiegend
beruflich veranlasst und als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass er sich in einer
schwierigen Arbeitssituation befand und sich durch Maßnahmen seines Dienstherrn grundlos schikaniert sah.
„Mobbing” stellt eine berufsbedingte soziale Konfliktlage dar.
Dient der Kernbereich der Gruppengespräche der Bewältigung beruflicher Problemsituationen, so spricht dies dafür, dass das
insgesamt bestimmende Motiv für die Teilnahme darin besteht, das Dienstverhältnis trotz der stark empfundenen Belastungen
fortzuführen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 950 Nr. 15 EFG 2007 S. 1013 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 1520 MAAAC-42756
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.06.2006 - 14 K 57/03
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