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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 14 K 57/03 EFG 2007 S. 1013 Nr. 13

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1

Teilnahme an Selbsthilfegruppetreffen – „Anti-Mobbing” – als Werbungskosten abzugsfähig

Leitsatz

  1. Fahrtkosten und Beiträge für die Teilnahme an Treffen einer „Anti-Mobbing”-Selbsthilfegruppe sind jedenfalls dann überwiegend beruflich veranlasst und als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass er sich in einer schwierigen Arbeitssituation befand und sich durch Maßnahmen seines Dienstherrn grundlos schikaniert sah.

  2. „Mobbing” stellt eine berufsbedingte soziale Konfliktlage dar.

  3. Dient der Kernbereich der Gruppengespräche der Bewältigung beruflicher Problemsituationen, so spricht dies dafür, dass das insgesamt bestimmende Motiv für die Teilnahme darin besteht, das Dienstverhältnis trotz der stark empfundenen Belastungen fortzuführen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 950 Nr. 15
EFG 2007 S. 1013 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 1520
MAAAC-42756

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.06.2006 - 14 K 57/03

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