Aufwendungen für eine Fassadenbekleidung bei unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen eines Gebäudes
Leitsatz
Alle laufenden Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung eines Gebäudes, die durch seine gewöhnliche Nutzung
veranlasst sind, seine Wesensart nicht ändern und regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wiederkehren, sind Erhaltungsaufwendungen.
Dazu zählen vor allem Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen, die dazu
dienen, das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Wird lediglich eine übliche Modernisierung erreicht, steht
eine gewisse Wertverbesserung der Annahme von Erhaltungsaufwand nicht entgegen.
Zum Begriff der Herstellungskosten nach § 255 HGB.
Ein Zweifamilienhaus wird durch das Anbringen einer Fassadenbekleidung weder wesentlich in seiner Substanz vermehrt noch
in seinem Wesen nachhaltig verändert oder über seinen bisherigen Zustand – von üblicher Modernisierung abgesehen – verbessert.
Wird die Fassadenbekleidung an ein Zweifamilienhaus lediglich angebracht, um den Wärmeschutz der Hauswand zu verstärken und
einer Schimmelbildung in der Obergeschosswohnung vorzubeugen, sind Erhaltungsaufwendungen gegeben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 742 Nr. 12 EFG 2007 S. 1006 Nr. 13 KÖSDI 2007 S. 15614 Nr. 7 CAAAC-42755
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 17.08.2006 - 14 K 210/02
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.