BGH Beschluss v. - II ARZ 2/05

Leitsatz

[1] Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Bestellung von Notorganen für eine sog. Rest- bzw. Spaltgesellschaft einer in der ehemaligen DDR enteigneten Aktiengesellschaft.

Gesetze: FGG § 5 Abs. 1 Satz 2

Gründe

I. Der Antragsteller ist Aktionär der M. AG, deren Vermögen ausweislich einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts F. vom (3/11 T 2/90 = 10 AR 383/82 AG B. ) in der früheren DDR enteignet worden ist und die, da sie noch über im Bereich der alten Bundesrepublik gelegenes sog. "Westvermögen" verfügte, als Rest- bzw. Spaltgesellschaft (vgl. zur terminologischen Unterscheidung: BGHZ 33, 195, 199; eingehend: Drobnig, Festschrift Serick, 37, 42 ff.) fortbestanden hat. Im Hinblick hierauf wurde auf Antrag einer Aktionärin durch Beschluss des Amtsgerichts B. vom ein Notvorstand und durch weiteren Beschluss vom auch ein Notaufsichtsrat bestellt, um dieser Rest- bzw. Spaltgesellschaft eine etwaige Realisierung von ursprünglich noch in Westdeutschland vorhandenen Kontenguthaben zu ermöglichen, die zwischenzeitlich aufgrund des Währungsumstellungsgesetzes an das Bundesausgleichsamt abgeführt worden waren. In der Folgezeit wurde nach Amtsniederlegung des Notvorstandes der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens zum Vorstand bestellt und eine außerordentliche Hauptversammlung der Rest- bzw. Spaltgesellschaft abgehalten; eine im Jahre 1990 beschlossene "Sitzverlegung" nach B. ist wegen Zurückweisung eines entsprechenden Eintragungsantrags nicht wirksam geworden. Zwischenzeitlich sind die Amtszeiten der seinerzeit bestellten Organe dieser Gesellschaft abgelaufen, ohne dass eine Neubestellung stattgefunden hätte.

Nunmehr beantragt der Antragsteller die erneute Bestellung von Notorganen für die Rest- bzw. Spaltgesellschaft, um sie in die Lage zu versetzen, Rechte an der ihr angeblich zustehenden, im Grundbuch von R. , Blatt , in Abt. III unter lfd.-Nr. 5 über 3.150,00 DM für die M. AG eingetragenen Grundschuld geltend machen zu können. In einem Aufgebotsverfahren des AG R. (42 C 180/03) haben - wie sich aus den beigezogenen Aufgebotsakten ergibt - die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gemäß Art. 22 Abs. 1 EinigVtr und der Antragsteller als früherer Vorstand der Rest- bzw. Spaltgesellschaft Ansprüche auf das Grundpfandrecht angemeldet; daraufhin ist der diesbezügliche Aufgebotsantrag zurückgenommen worden.

II. Der Antrag ist begründet.

Nach den ausweislich der beigezogenen Akten des Amtsgerichts B. (10 AR 383/82) in den oben erwähnten Entscheidungen getroffenen Feststellungen hat die in der DDR enteignete M. AG als Rest- bzw. Spaltgesellschaft außerhalb der DDR im alten Bundesgebiet fortbestanden. Diese Gesellschaft ist nach der Wiedervereinigung im gesamten Bundesgebiet - also nunmehr einschließlich der fünf Beitrittsländer und Ostberlins - existent und kann dort geschäftlich tätig werden (vgl. dazu Drobnig aaO S. 37, 49 f.).

Damit sie die - nach den Angaben des Antragstellers ihr zustehenden - Rechte hinsichtlich des jedenfalls in Form der oben bezeichneten, zugunsten der M. AG im Grundbuch von R. eingetragenen Grundschuld noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens geltend machen, insbesondere ihre Rechtsposition gegenüber der KfW klären kann, erscheint die (nochmalige) Bestellung von Notorganen erforderlich.

Um dies zu ermöglichen, muss der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für deren Bestellung zuständig ist. Der Senat hat das Amtsgericht R. als das nach § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht bestimmt, weil sich in dessen Bezirk das nach der Behauptung des Antragstellers von der Enteignung nicht erfasste Vermögensrecht der Gesellschaft in Gestalt des im Grundbuch von R. eingetragenen Grundpfandrechts befindet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW-RR 2007 S. 1182 Nr. 17
WM 2007 S. 859 Nr. 18
ZIP 2007 S. 1028 Nr. 21
ZAAAC-42704

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja