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Insolvenzrecht; | Ersatzvornahmekosten für Altlastenbeseitigung als einfache Insolvenzverbindlichkeiten i. S. von § 38 InsO
Kosten der Ersatzvornahme für die Beseitigung von bereits aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung stammenden Altlasten sind einfache Insolvenzverbindlichkeiten i. S. von § 38 InsO und keine vorrangigen Masseverbindlichkeiten i. S. von § 55 InsO (AG Essen, Beschl. v. - 160 IN 49/00). Das Insolvenzgericht hat mit dem vorliegenden Beschl. eine Pfändungsverfügung der Bezirksregierung in das Insolvenzanderkonto des Verwalters aufgehoben. Das , NWB EN-Nr. 571/2001) legt den Begriff der Masse ebenfalls eng aus und ist der Auffassung, dass die auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen Ansprüche aus Gewährung von Insolvenzgeld keine Masseverbindlichkeiten i. S. von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO sind, sondern ebenfalls einfache Insolvenzverbindlichkeiten.