BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 295/07

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b; ZPO § 114 Satz 1; ZPO § 127 Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug: BGH 2 StR 411/06 vom LG Wiesbaden 4440 Js 1018/05 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG substantiiert begründet wurde.

1. Die letztinstanzliche fachgerichtliche Entscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am zugegangen, so dass die Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG am abgelaufen war. Zwar ging die Verfassungsbeschwerdeschrift beim Bundesverfassungsgericht am ein. Allerdings war dieser Beschwerdeschrift die Revisionsrechtfertigung nicht beigefügt. Diese reichte der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Begründungsfrist mit - hier am eingegangenem - Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom ein.

2. Die Vorlage der Revisionsrechtfertigung ist für eine ausreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, 92 BVerfGG erforderlich. Ohne Kenntnis der Revisionsrechtfertigung ist eine verlässliche Überprüfung, ob der Beschwerdeführer seinen Rügeobliegenheiten im fachgerichtlichen Verfahren nachgekommen ist und die Verfassungsbeschwerde deshalb den Grundsatz der Subsidiarität wahrt, nicht möglich (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, juris). Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt vom Beschwerdeführer, über das Erfordernis einer Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus alle ihm zumutbaren, nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um Rechtsschutz bereits durch die Fachgerichte zu erreichen (BVerfGE 107, 257 <267> m.w.N.; 110, 1 <12>; stRspr). Dazu gehört, dass er bereits im fachgerichtlichen Verfahren die geschehene oder drohende Grundrechtsverletzung nicht nur als Rechtsverletzung, sondern spezifisch als Verfassungsverletzung zu beanstanden hat (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, juris).

3. Die verspätete Vorlage der Revisionsrechtfertigung konnte den Mangel einer fristgerechten hinreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht heilen. Zwar ist eine spätere Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>). Voraussetzung ist aber stets, dass bereits bei Fristablauf eine ausreichend begründete und damit zulässige Verfassungsbeschwerde vorlag (vgl. BVerfGE 5, 1 <2>; 12, 319 <321 f.>; 18, 85 <89>; 84, 212 <223>).

4. Da die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den im verfassungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren (vgl. BVerfGE 1, 109 <112>) §§ 114 Satz 1, 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
HAAAC-42681