Einkommensteuerliche Behandlung wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe von Geldvermögen zur Schuldentilgung;
Bezug:
Im (BStBl 2007 II S. ) [1] hat der BFH entschieden, dass anlässlich der Übergabe von Geld- oder Wertpapiervermögen eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG begründet werden kann, wenn dieses Vermögen vom Übernehmer vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Schulden verwendet wird, mit denen die Anschaffung oder Herstellung von Ertrag bringendem Vermögen – im Urteilsfall eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses – finanziert worden war.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind diese Grundsätze des BFH-Urteils aus den nachfolgenden Gründen über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden:
Konstitutives Merkmal einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist die Übertragung einer Existenz sichernden und Ertrag bringenden Wirtschaftseinheit ( BStBl 2004 I S. 922, Rz. 6). Die Übergabe von Geldvermögen erfüllt diese Voraussetzungen nicht ( a.a.O., Rz. 12).
Die Begründung einer dauernden Last durch Übergabe von Geldvermögen zum Zwecke der Schuldentilgung widerspricht dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen. Das ertraglose Geldvermögen wird in diesem Fall nicht in eine Ertrag bringende Wirtschaftseinheit überführt, weil das eingesetzte Vermögen nach erfolgter Schuldentilgung aufgezehrt ist und dem Übernehmer keine Erträge erbringen kann.
Kommt es dem Übergeber dagegen auf eine Sicherung seiner Versorgung durch Erhalt einer wiederkehrenden Geldleistung an, könnte er diese – ohne Übertragung des Geldvermögens – bereits aus eigenem Vermögen bestreiten. Die Übergabe von Geldvermögen gegen Zusage regelmäßiger Versorgungsleistungen stellt eine Form des Unterhaltskaufs dar. Es handelt sich um eine ertragsteuerlich unbeachtliche Vermögensumschichtung des Übergebers.
Der Abzug privater Schuldzinsen wurde durch das StÄndG 1973 vom ( BGBl. 1973 I S. 676, BStBl I S. 545) mit Wirkung vom gestrichen. Die Berücksichtigung ersparter privater Schuldzinsen des Übernehmers in Form einer dauernden Last würde den privaten Schuldzinsenabzug für eine Gruppe von Steuerpflichtigen wieder einführen und die Entscheidung des Gesetzgebers missachten.
Darüber hinaus sind ersparte Aufwendungen, wie z. B. ersparte Zinsen, nicht als Erträge des übergebenen Vermögens anzusehen. An der Auffassung im a.a.O., Rz. 21, wird festgehalten.
Die vorstehenden Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Dieses Schreiben entspricht dem , das im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird.
Entsprechend dem vorgenannten Urteil sind nur Aufwendungen für die Kosten des Grabmals selbst als dauernde Last abzugsfähig.
Zu weiteren im Zusammenhang mit einem Begräbnis stehenden Kosten werden die Finanzämter demnächst gesondert unterrichtet.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2255 - 32 St 32/St 33
Fundstelle(n):
LAAAC-42645
1Anm: Das BFH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im BStBl II veröffentlicht.