Entziehungshandlung durch unterlassene Weiterleitung der Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldung an die Bestimmungszollstelle
Leitsatz
Es stellt ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung dar, wenn ein zugelassener Empfänger die Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldung
nicht an die Bestimmungszollstelle weiterleitet. Vom Zeitpunkt der Gestellung der Waren beim zugelassenen Empfänger bis zum
Erhalt einer neuen zollrechtlichen Bestimmung befinden sich die Waren in der vorübergehenden Verwahrung und unterliegen grundsätzlich
der zollamtlichen Überwachung, auch wenn sie in ein Zolllager eines zugelassenen Empfängers aufgenommen worden sind.
Fundstelle(n): QAAAC-42597
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.02.2007 - 4 K 127/05
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