Beseitigung der doppelten Rechtshängigkeit durch Verbindung
der später erhobene Klage mit der früher erhobenen Klage zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
Leitsatz
Ergeht während des
Klageverfahrens ein Änderungsbescheid, der nach
§ 68 Satz 1 FGO
Verfahrengegenstand wird, legt der Steuerpflichtige gleichwohl auch gegen den
Änderungsbescheid Einspruch ein und erhebt er gegen die ablehnende
Einspruchsentscheidung erneut Klage, so ist die deswegen eingetretene doppelte
Rechtshängigkeit dadurch zu beseitigen, dass die später erhobene
Klage mit der früher erhobenen Klage nach
§ 73 Abs. 1
Satz 1 FGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden wird.
Tatbestand
Fundstelle(n): ZAAAC-42581
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Online-Dokument
FG München, Beschluss v. 18.12.2006 - 13 K 1356/02, 13 K 1042/04
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