Besuch eines Fußballspiels begründet keine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung
Darlegung der Ermessenserwägungen bei Haftung nach Steuerhinterziehung
Leitsatz
1. Die Gelegenheit des Prozessbevollmächtigten, ein Spiel der deutschen Fußballnationalmannschaft bei der Weltmeisterschaft
im eigenen Land zu besuchen, rechtfertigt nicht die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung.
2. Im Falle vorsätzlicher Steuerverkürzung ist die Ermessensentscheidung im Sinne einer Inhaftungnahme der hierfür verantwortlichen
Personen dem Grunde nach und hinsichtlich der Höhe des vollen hinterzogenen Betrages vorgeprägt, so dass eine Darlegung der
Ermessenserwägungen im Rahmen der Entscheidung über die Inhaftungnahme (hier für Hinterziehungszinsen) entbehrlich ist.
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