Rückzahlung von anlässlich der Wiedervereinigung rechtswidrig umgestellten DDR-Geldvermögens als Erwerbsaufwendungen
Leitsatz
1. Wird ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für rechtswidrige Umstellung von GmbH-Geldern nach § 2 Abs. 2 Satz 4
WUFG in Haftung genommen, können seine hierauf geleisteten Zahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar sein, wenn sich die
rechtswidrige Währungsumstellung (noch) innerhalb der einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre bewegt hat.
2. Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer allerdings den Vorteil, betriebliche Gelder nach dem für natürliche Personen geltenden
Verhältnis von 2: 1 umzustellen, aus Gesichtspunkten der Bereicherung zu Lasten des Umstellungsfonds genutzt, ohne dass dieser
Vorteil ersichtlich der GmbH zu Gute kommen sollte, sondern hat er vielmehr aus der rechtswidrigen Währungsumstellung selbst
einen eigenen Vorteil gezogen, sind die Rückzahlungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
abziehbar. Die rechtswidrigen, die Haftungsinanspruchnahme auslösenden Handlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers liegen
in einem solchen Fall eindeutig im Rahmen seiner privaten, sich zu Lasten des Umstellungsfonds bereichernden Zielvorstellungen.
Fundstelle(n): GAAAC-42570
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Sächsisches FG, Urteil v. 27.04.2006 - 2 K 1070/05
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