Keine Nutzung zu Wohnzwecken einer als Musterwohnung und damit zu Werbezwecken genutzten Wohnung
Leitsatz
1. Hat ein Immobilienunternehmen Modernisierungsmaßnahmen an einem Mietwohngebäude durchgeführt, so führt der bloße Leerstand
einer Wohnung in dem Objekt noch nicht dazu, dass die Wohnung nicht mehr i. S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 „Wohnzwecken”
dienen würde.
2. Wird aber eine Wohnung während der Modernisierungsphase und auch noch nach Abschluss der Bauarbeiten als Musterwohnung
genutzt, in der sich Interessenten über die Ausstattungsmerkmale von anderen zu mietenden oder zu erwerbenden Wohnungen in
dem Objekt informieren können, in der etwa Werbeprospekte, Fliesen- und Bodenbelagsmuster usw. ausgelegt sind, so dient diese
Wohnung betrieblichen Zwecken des Unternehmens und wird damit i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 zulageschädlich verwendet.
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