Interviewer als Arbeitnehmer; Umfang der Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers
Leitsatz
1.) Personen, hier Interviewer im Bereich der Markt- und Meinungsforschung, die einen fest vorgegebenen Rahmenlohn erhalten,
innerhalb dessen sie durch eigenen Einfluß vergütet werden, und die kein Investitionsrisiko haben, tragen kein Unternehmerrisiko,
auch wenn die Gefahr besteht, aufgrund unzureichender Leistungen keinen Folgeauftrag zu erhalten.
2.) Personen (Interviewer), die ihre Leistung weder direkt am Markt anbieten, noch in größerem Umfang eigenständig Aufträge
akquirieren können, die zudem verbindlich in den Räumen des Auftragsgebers tätig werden und sich starr an den von der eingesetzten
Software vorgegebenen Fragenkatalog und die vorgegebenen Anweisungen zu halten haben, und die schließlich einer Supervision
und ständigen Bewertung ihrer Tätigkeit unterliegen, entfalten keine Unternehmerinitiative.
3.) Die Inanspruchnahme des Arbeitsgebers für nicht gezahlte Lohnsteuerbeträge mehrerer hundert Arbeitnehmer erfolgt ermessensfehlerfrei,
da ansonsten das vom Gesetzgeber gewollte vereinfachte Verfahren der Lohnsteuererhebung an der Quelle erheblich beeinträchtigt
würde. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber bis spätestens zum Abschluß des Einspruchsverfahrens konkrete
Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen aller oder einzelner Arbeitnehmer macht und dabei insbesondere die für die einzelnen
Arbeitnehmer zuständigen Finanzämter benennt und darlegt, dass deren Jahresfestsetzungen noch bevorstehen.
4.) Bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebers ist die Lohnsteuerklasse VI für diejenigen Arbeitnehmer anzuwenden, die aus den
sich ergebenden Gesamtumständen des Falles im fraglichen Haftungszeitraum noch weitere Arbeitsverhältnisse ausübten. Für diejenigen
Arbeitnehmer, die hiernach in keinen weiteren Beschäftigungsverhältnissen standen, ist eine Reduzierung der Haftungsschuld
im Schätzungswege vorzunehmen. Aus der Haftungsschuld im Wege eines Abschlags ausgenommen werden können ferner diejenigen
Beträge, von denen angenommen werden kann, dass die Arbeitnehmer sie vor Abschluß des Einspruchsverfahrens im Rahmen ihrer
Veranlagung auf die Steuerschuld bereits geleistet haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1155 Nr. 18 EFG 2007 S. 1034 Nr. 13 INF 2007 S. 408 Nr. 11 GAAAC-42557
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