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Rückstellungen: Baulast
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
Eine Rückstellung für eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die sich aus der Übernahme der Baulast ergibt, ist weder handels- noch steuerrechtlich zulässig.
U betreibt auf eigenen Grundstücken Parkhäuser. Er schließt mit Bauherren, die zur Herstellung von Stellplätzen für Kfz verpflichtet sind, Verträge ab. Gemäß den Verträgen erklärt er sich bereit, zulasten des Parkhaus-Grundstücks eine Baulast dahingehend eintragen zu lassen, dass die Boxen für den Berechtigten zur Nutzung bereitgestellt werden. Wenn der Berechtigte die Boxen nutzt, hat er hierfür den im Parkhaus üblichen Mietpreis zu zahlen. Sofern er die Plätze nicht nutzt, kann U diese anderweitig vermieten. Als Gegenleistung für die Eintragung in das Baulastenverzeichnis zahlt der Berechtigte einen vereinbarten Einmal-Betrag.
Weder kommt eine Rückstellung in Betracht noch darf das einmalige Entgelt als passiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden.
Bei der Baulast handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, für die eine Rückstellung nach stä...