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Rückstellungen: Aussetzungszinsen
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
Aussetzungszinsen werden erhoben, wenn ein Steuerrechtsstreit endgültig zu Lasten des Steuerpflichtigen entschieden ist und die Vollziehung des strittigen Steuerbetrags für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt war. Betreffen diese Zinsen betriebliche Steuerbeträge, muss eine Rückstellung gebildet werden.
Voraussetzung für die Bildung einer derartigen Rückstellung ist das Bestehen oder das hinreichend wahrscheinliche Entstehen einer Verbindlichkeit, die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen und dass der zurückgestellte Aufwand vor dem jeweiligen Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist.
Die Zinsverbindlichkeit entsteht, falls ein Einspruch oder eine Klage, gleich aus welchem Grund, endgültig keinen Erfolg hat (§ 237 Abs. 1 AO). Somit handelt es sich um eine ungewisse Verbindlichkeit, deren Entstehen dem Grunde nach vom Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs abhängig ist.
Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus einer Verbindlichkeit wird in der Rechtsprechung mit der Formel umschrieben, dass mehr Gründe für als gegen das Entstehen der in Rede s...