Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung/Änderung der Festsetzung des Grundsteuermessbescheids wegen Verfassungswidrigkeit des Grundsteuergesetzes
Aufgrund
des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung in Verbindung mit Artikel 97 § 18a Abs. 12 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung sowie
des Beschlusses der 2. Kammer des Ersten Senats des zur Frage, ob grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erhebung der Grundsteuer bestehen,
des Beschlusses der 2. Kammer des Ersten Senats des zur Frage, ob die Grundsteuererhebung auf ein selbst benutztes Hausgrundstück verfassungsgemäß ist,
des Beschlusses der 2. Kammer des Ersten Senats des zur Frage, ob Verfassungsrecht der Erfassung des persönlichen Gebrauchsvermögens bei der Grundsteuer entgegensteht, sowie
des (Bundessteuerblatt 2006 II Seite 767) zur Frage, ob der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten ist, das selbstgenutzte Einfamilienhaus von der Grundsteuer auszunehmen,
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Anträgen geltend gemacht wird, das Grundsteuergesetz sei verfassungswidrig. Entsprechendes gilt für Anträge auf Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 des Bewertungsgesetzes) oder auf Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 des Grundsteuergesetzes).
Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg:
Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Grundsteuermessbescheid oder Einheitswertbescheid erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Grundsteuermessbescheid oder Einheitswertbescheid und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Grundsteuermessbescheids oder Einheitswertbescheids und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg:
Vorstehende Rechtsbehelfsbelehrung gilt entsprechend für die Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörde der
Länder v.
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3 -
S 0622/67
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen v. - S
0622 - 095 - 10953/07
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin v. - III C -
S 0338 - 13/2005
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg v. - 33 -
S 0625 - 1/07
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen v. - G
1000 - 13
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg v. - 51 -
S 0622- 007/06
Hessisches Ministerium der
Finanzen v. - S
0338 A - 026 - II 11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 310 -
S 0622 - 6/05
Niedersächsisches
Finanzministerium v. - G
1000 - 3 - 39 1S 0622 - 94
- 33
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen v. - S
0622 - 41 - V 1
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz v. - S
0625 A - 446
Ministerium der Finanzen des
Saarlandes v. - B/5 - 3 -
16/2007 - G 1000B/1 - 1 - 62/2007 -
S 0350
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 31 -
S 0622 - 65/15 - 11892
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt v. - 41 -
S 0338 - 39
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 33 -
S 0622 - 104
Thüringer Finanzministerium v. - S
0622 A - 30
Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 274
IAAAC-42458