Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
in der Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Gewerbesteuer und
die Vermögensteuer
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge
(im Folgenden als „deutsche Steuer” bezeichnet);in der Republik Slowenien:
die Steuer auf Gewinne juristischer Personen (Davek od dobička pravnih oseb),
die Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen einschließlich der Gehälter und Löhne, der Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit, der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, der Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, der Einkünfte aus unbeweglichem und beweglichem Vermögen (Dohodnina), und
die Steuer vom Vermögen (Davek od premoženja)
(im Folgenden als „slowenische Steuer” bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, soweit für die Abkommensanwendung erforderlich, die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAC-42416