1 % Regelung gilt auch für Kombinationsfahrzeuge, wenn
diese für private Zwecke genutzt werden
Leitsatz
Die 1-%-Regelung ist
grundsätzlich nur dann nicht anwendbar, wenn nachgewiesen wird, dass eine
Privatnutzung des Kraftfahrzeuges ausscheidet.
An den Nachweis fehlender
Privatnutzung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die bloße Behauptung
des Steuerpflichtigen, das betriebliche Kraftfahrzeug werde nicht für
Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit
anderen Fahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um die Anwendung der
1-%- und der 0,03-%-Regelung auszuschließen. Vielmehr muss der
Steuerpflichtige einen atypischen Sachverhalt darlegen und beweisen, warum er
das betriebliche Kraftfahrzeug ausschließlich betrieblich nutzt.
Auch ein Kombinationsfahrzeug ist
nach allgemeinen Erfahrungssätzen einer nicht nur gelegentlichen privaten
Mitbenutzung zugänglich und ist deshalb in die 1-%-Regelung einzubeziehen.
Auf die nach Kraftfahrzeugsteuerrecht oder Straßenverkehrsrecht
vorzunehmende Klassifizierung kommt es dabei nicht an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): INF 2007 S. 442 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 17/2007 S. 1418 MAAAC-42315
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 01.12.2006 - 1 K 81/04
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