StromStG § 9d

§ 9d Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO) [1]

(1) 1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, der durch die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere entnommen worden ist und der nicht von der Steuer befreit ist. 2Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom , Artikel 15 des Abkommens vom und Artikel III des Abkommens vom gelten auch für diese Steuerentlastung.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom unmittelbar zu dem begünstigten Zweck geleistet hat.

(3) 1Der Leistung von Strom steht die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Wärme zur Lieferung an den begünstigten Personenkreis nach Absatz 1 gleich. 2Entlastungsberechtigt ist der Lieferer, der den Strom zur Erzeugung von Wärme unmittelbar entnommen hat.

(4) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind solche im Sinn des Truppenzollgesetzes vom (BGBl I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

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CAAAC-42314

1Anm. d. Red.: § 9d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .