StromStG § 6
§ 6 Widerrechtliche Entnahme von Strom
1Die Steuer entsteht auch dadurch, dass widerrechtlich Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. 2Steuerschuldner ist, wer widerrechtlich Strom entnimmt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-42314