Suchen
StromStG § 3

§ 3 Steuertarif [1]

Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawattstunde.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NWB CAAAC-42314

1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4602) mit Wirkung v. .

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden