StromStG § 15

§ 15 Anwendungsvorschriften [1]

(1) Nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse und den Inhabern dieser Erlaubnisse erteilte Zulassungen nach § 16 Absatz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

(2) (weggefallen)

(3) 1Erlaubnisse, die nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 in der am geltenden Fassung erforderlich werden, gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und vorbehaltlich des Satzes 2 ab dem auch ohne Antrag als widerruflich erteilt. 2Satz 1 gilt nur, wenn bis zum der Antrag auf Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 nachgereicht wird.

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CAAAC-42314

1Anm. d. Red.: § 15 Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1885) mit Wirkung v. ; Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2436) mit Wirkung v. ; Abs. 2 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 412) mit Wirkung v. ; Abs. 3 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 856) mit Wirkung v. .