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Berufsrecht | Amtsenthebungsverfahren auch ohne Insolvenzverfahren zulässig
Das berufsrechtliche Verfahren zur vorläufigen oder endgültigen Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls steht grundsätzlich in keinem Nachrangigkeitsverhältnis zum Insolvenzverfahren über sein Vermögen. Dem Notar muss nicht zunächst Gelegenheit gegeben werden, über ein Insolvenzplanverfahren seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen. Der Vermögensverfall (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) stellt einen insolvenzähnlichen Tatbestand dar, der bereits die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden einschließt. Neben dem Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen, setzt dies voraus, dass der Notar seinen laufenden Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Im Streitfall kam hinzu, dass der Notar in zumindest einem Fall private u...