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Hoffnung auf steuerliche Abzugsfähigkeit von Studienkosten?
Studenten können in Bezug auf die steuerliche Abzugsfähigkeit ihrer Studienkosten Hoffnung schöpfen. In einem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterprozess, in dem das FG Niedersachsen die Klage auf Anerkennung der Kosten eines Erststudiums als vorweggenommene Werbungskosten abgewiesen hatte, hat der die Revision zugelassen (Az.: VI R 14/07). Der Bund der Steuerzahler vertritt die Auffassung, dass Berufsausbildungskosten zwingend zu den unbegrenzt abzugfähigen – in diesem Fall vorweggenommenen – Werbungskosten oder Betriebsausgaben gehören, soweit sie mit einer zukünftig zu erwartenden nichtselbständigen oder selbständigen Berufstätigkeit in Zusammenhang stehen. Nach derzeit geltender Rechtslage sind solche Berufsausbildungskosten nur als Sonderausgaben bis maximal 4 000 € pro Jahr abzugsfähig.