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Veranlagung von Arbeitnehmern
Die Entscheidung über einen erstmaligen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, der formgerecht durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist aber nach Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird, ist bis zur Entscheidung des BVerfG zurückzustellen. Einsprüche, die unter Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse v. - VI R 49/04 (BStBl 2006 I S. 808) und VI R 46/05 (BStBl 2006 I S. 820) gegen bisher erlassene Ablehnungsbescheide eingelegt werden, weil die Ablehnungsbescheide damit begründet worden sind, dass der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG eingegangen ist, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Hat das Finanzamt einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bereits bestandskräftig abgelehnt und wird nunmehr unter Hinweis auf die o. g. Vorlageschlüsse erneut die Durc...