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Grundsteuer | Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung/Änderung der Festsetzung des Grundsteuermessbescheids wegen Verfassungswidrigkeit des Grundsteuergesetzes
Am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Anträgen geltend gemacht wird, das Grundsteuergesetz sei verfassungswidrig. Entsprechendes gilt für Anträge auf Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) oder auf Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG). Gegen diese Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v. können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.