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Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung
Für eine sachliche Verflechtung ist es nicht erforderlich, dass das Gebäude in der Weise hergerichtet wurde, dass es ohne bauliche Veränderung für ein anderes Unternehmen nicht verwendbar wäre. Es kommt auch nicht darauf an, dass die baulichen Anforderungen auch von einem anderen Verwaltungsgebäude hätten erfüllt werden können oder das angemietete Gebäude auch für andere Zwecke hätte genutzt werden können.