BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 489/07

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 104

Instanzenzug: OLG Nürnberg 1 Ws 26/07 H vom AG Fürth 413 Gs 439/06 vom

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft anlässlich der ersten besonderen Haftprüfung nach § 121, § 122 StPO durch das Oberlandesgericht.

I.

1. Dem Beschwerdeführer liegt versuchter Mord in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zur Last. Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Fürth vom befindet er sich seit demselben Tage in ununterbrochener Untersuchungshaft. Anklage wurde bislang nicht erhoben. Das Ermittlungsverfahren dauert an.

2. Mit Schriftsatz vom erhob der Verteidiger des Beschwerdeführers Haftbeschwerde. Zur Begründung trug er vor, einzige Grundlage des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatverdachts sei dessen angebliches Geständnis, das er bei der polizeilichen Vernehmung am 14. Juli 2006 in der Zeit zwischen 16.13 und 16.45 Uhr abgegeben haben solle. Der Beschwerdeführer bestreite die Tat und er bestreite auch, ein solches Geständnis abgelegt zu haben. Er beherrsche die deutsche Sprache nur unzureichend und sei in der Vernehmungssituation völlig überfordert gewesen. Eine vernünftige Kommunikation sei nicht möglich gewesen, weil ein Dolmetscher nicht hinzugezogen worden sei. Außerdem sei die polizeiliche Vernehmung unter Verstoß gegen die Belehrungspflichten nach § 136 Abs. 1 StPO zustande gekommen. Der Beschwerdeführer sei weder über sein Schweigerecht noch über sein Recht zur Konsultation eines Verteidigers belehrt worden. Dies sei erst anlässlich der Eröffnung des Haftbefehls geschehen. Das angebliche Geständnis des Beschwerdeführers unterliege daher einem Verwertungsverbot und könne zur Begründung eines dringenden Tatverdachts nicht herangezogen werden.

3. Mit Beschluss vom verwarf das Landgericht Nürnberg-Fürth - 5. Strafkammer - die Haftbeschwerde als unbegründet. Ausweislich des Vernehmungsprotokolls vom sei der Beschwerdeführer vor der Vernehmung eingehend belehrt worden. Vor allem sei er darauf hingewiesen worden, dass er vor weiteren Äußerungen einen Anwalt hinzuziehen könne. Anschließend habe er Ausführungen hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat gemacht. Aus dem Protokoll über die Vernehmung des Beschwerdeführers vor der Ermittlungsrichterin ergebe sich ferner, dass er die deutsche Sprache ausreichend beherrsche, so dass ein Dolmetscher nicht habe hinzugezogen werden müssen. Mit Blick hierauf seien derzeit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Verwertung der Aussagen des Beschwerdeführers vor den Polizeibeamten durch eine entsprechende Befragung der Beamten nicht zulässig sei.

4. Im Rahmen der besonderen Haftprüfung nach § 121, § 122 StPO beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg mit Schreiben vom , die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Die Ermittlungen seien zügig und unter Beachtung des in Haftsachen gebotenen Grundsatzes der Beschleunigung geführt worden. Zur weiteren Begründung nahm sie auf den Vorlagebericht der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom Bezug. Dort ist ausgeführt, dass die polizeilichen Ermittlungen nach telefonischer Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters demnächst abgeschlossen würden, nachdem kürzlich mehrere beim Landeskriminalamt eingeholte Stellungnahmen eingegangen seien. Unter diesen Umständen, so die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg weiter, sei die Fortdauer der Untersuchungshaft aus wichtigem Grund gerechtfertigt.

5. In seiner Stellungnahme vom beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers, den Haftbefehl aufzuheben. Weder die besondere Schwierigkeit, noch der Umfang der Ermittlungen, noch das Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes rechtfertigten die Fortdauer der Untersuchungshaft. Die insoweit von der Generalstaatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf den Vorlagebericht der Staatsanwaltschaft gegebene Begründung erschöpfe sich in formelhaften, lediglich den Gesetzestext wiederholenden Ausführungen und genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Vor allem werde nicht dargelegt, worin der wichtige Grund bestehe. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung könne die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen.

6. Mit Beschluss vom , dem Verteidiger des Beschwerdeführers zugegangen am , ordnete das Oberlandesgericht Nürnberg im Verfahren der - ersten - besonderen Haftprüfung nach § 121, § 122 StPO die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft an. Deren Aufrechterhaltung sei gerechtfertigt, weil ein wichtiger Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO ein Urteil noch nicht zugelassen habe. Die Besonderheiten des Falles machten gründliche Ermittlungen erforderlich, für die eine lange Bearbeitungszeit zu veranschlagen sei. Das ursprüngliche Geständnis werde von der Verteidigung nicht anerkannt und müsse unabhängig hiervon nachgeprüft werden. Der Abschluss der polizeilichen Ermittlungen sei für die nächste Zeit zu erwarten, nachdem vor kurzem mehrere beim Landeskriminalamt eingeholte Stellungnahmen eingegangen seien.

II.

1. Mit der am eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Verteidiger des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer Haftfortdauerentscheidung. Darüber hinaus fehle es auch an einer angemessenen Abwägung. Das Oberlandesgericht habe es trotz entsprechender Hinweise der Verteidigung unterlassen, sich konkret damit auseinanderzusetzen, welche Tatsachen die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO rechtfertigten. Stattdessen erschöpften sich die Ausführungen zur Frage des wichtigen Grundes letztlich in einer bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, obwohl der bisherige Verfahrensgang und die Einwendungen der Verteidigung genügend Anlass böten, die Tatsachen für die Annahme eines wichtigen Grundes eingehend zu erörtern und zu begründen.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

B.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

I.

1. Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. Art. 104 GG) muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 <65>; 63, 131 <143>). Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation (vgl. BVerfGE 17, 108 <117 ff.>; 42, 212 <219 f.>; 46, 325 <334 f.>) des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 <35 f.>). Die mit Haftsachen betrauten Richter haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, StV 1999, S. 40, und vom - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 2002, S. 207 f.). Diese Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, StV 2006, S. 248 <250>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, StV 2006, S. 251 <252>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, Abs.-Nr. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, Abs.-Nr. 23).

2. Die aktuelle Bewertung des Verfahrensstandes hat auch die Prüfung zum Gegenstand, ob dem Beschleunigungsgebot entsprochen wurde. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 <195> m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat daher in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschwerdeführers den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 20, 45 <49 f.>) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 <270>) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 <158 f.>). Das bedeutet, dass ein Eingriff in die Freiheit nur dann hinzunehmen ist, wenn und insoweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch die vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 <347 f.>). Auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen. Dem trägt § 121 Abs. 1 StPO insoweit Rechnung, als der Vollzug von Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO lässt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>; 36, 264 <270 f.>).

3. Die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Sechs-Monats-Frist stellt dabei nur eine Höchstgrenze dar. Aus dieser Vorschrift kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem Beschleunigungsgebot gemäß geführt werden muss. Vielmehr gilt auch vor diesem Zeitpunkt der Grundsatz, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>; 36, 264 <273>; siehe auch Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl. 2001, Rn. 837).

4. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen umfasst das gesamte Strafverfahren (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, StV 2005, S. 220 <222>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 <3486>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, S. 73 <76>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81 <84>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 170/06 -, StV 2006, S. 248 <249>) und gilt daher auch bereits im Ermittlungsverfahren (vgl. auch HansOLG Bremen, Beschluss vom - BL 248/91 -, StV 1992, S. 426 <427>). Es verpflichtet nicht nur die Gerichte, sondern alle für die Strafverfolgung zuständigen Stellen, namentlich die Polizeibehörden und die Staatsanwaltschaft, gleichermaßen. Nach Nr. 5 Abs. 4 Satz 1 RiStBV sind die Ermittlungen in Haftsachen sogar besonders zu beschleunigen. Vor allem sind den Behörden und Beamten des Polizeidienstes rechtzeitig konkrete Ermittlungsanweisungen zu erteilen, um baldmöglichst Anklagereife herstellen zu können (vgl. HansOLG Bremen, Beschluss vom - BL 248/91 -, StV 1992, S. 426 <428>). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann daher auch schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO die Aufhebung des Haftbefehls gebieten, wenn es aufgrund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung kommt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, StV 2006, S. 251 <253>).

5. An einen zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei um so strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits andauert (vgl. BGHSt 38, 43 <46>; -, StV 1982, S. 531 <532>; Beschluss vom - 2 Ws 632-633/90 -, StV 1991, S. 308; Beschluss vom 10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; Beschluss vom - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496; <3> 1 HEs 299/98 -, StV 2000, S. 36 <37>). Je nach Sachlage ist bereits eine Zeitspanne von wenigen Wochen oder Monaten zu beanstanden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom - I BL 61/88 -, StV 1989, S. 158 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom - 1 HEs 14/92 -, StV 1992, S. 525; HansOLG Hamburg, Beschluss vom - 2 Ws 90/85 H -, StV 1985, S. 198; -, StV 1992, S. 524 f.; <1> 4420 BL-III-25/00 -, StV 2000, S. 515 <516>).

6. Wird die Haftfortdauer lediglich mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründet, ohne dass eine Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO überhaupt erkennbar wird (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, StV 1999, S. 40, und vom - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162), so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zur Folge (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, StV 2006, S. 248 <250>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, StV 2006, S. 251 <253>; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, Abs.-Nr. 17 und - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 27).

7. Auch das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Recht des Beschuldigten auf ein faires Strafverfahren (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.>; 63, 380 <390>; 70, 297 <308>) verlangt eine hinreichende Begründung, die das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zu prüfen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, Abs.-Nr. 28).

II.

Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen wird die Entscheidung des nicht gerecht.

1. Der Beschluss lässt nicht mit der in Haftsachen zu fordernden Gewissheit erkennen, dass das Verfahren nicht durch der Justiz anzulastende Fehler in verfassungswidriger Weise verzögert wurde. Er unterliegt deshalb der Aufhebung.

a) Nach § 121 Abs. 1 StPO darf, solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder auf freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Die Vorschrift erfordert ihrem Wortlaut nach eine doppelte Prüfung (vgl. Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl. 2001, Rn. 873). Zum einen müssen Feststellungen darüber getroffen werden, ob die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder andere wichtige Gründe ein Urteil bislang noch nicht zugelassen haben - erste Stufe -. Liegen derartige Gründe vor, ist zum anderen erforderlich, dass sie die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen - zweite Stufe - (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des u.a. -, Abs.-Nr. 40 bis 41; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, Abs.-Nr. 31).

b) Die angegriffene Entscheidung verhält sich zu diesen Voraussetzungen nicht. Vor allem legt sie nicht dar, worin die besonderen Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder gar ein anderer wichtiger Grund bestanden haben sollen, die ein Urteil bislang nicht zuließen. Schließlich hat das für die Durchführung der Hauptverhandlung zuständige Gericht, die 5. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth, bereits in ihrer Haftbeschwerdeentscheidung vom 4. September 2006 festgestellt, dass gegen eine Einführung der Aussagen des Beschwerdeführers in das Verfahren mittels einer Anhörung der Vernehmungsbeamten als Zeugen keine Bedenken bestünden. Stattdessen beschränkt sich das Oberlandesgericht auf die Feststellung, die Besonderheiten des Falles machten gründliche Ermittlungen erforderlich, für die eine lange Bearbeitungszeit zu veranschlagen sei. Eine Subsumtion unter die engen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO ist darin nicht zu erkennen. Weder werden die Besonderheiten des Falles aufgezeigt, noch wird dargelegt, welche Ermittlungsmaßnahmen in welchem Stadium des Verfahrens ergriffen wurden. Auch der Umstand, dass ein (angebliches) Geständnis von der Verteidigung nicht anerkannt wird und deshalb nachgeprüft werden muss, kann ohne nähere Darlegung zu den insoweit ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen die Annahme besonderer Schwierigkeiten oder eines anderen wichtigen Grundes nicht rechtfertigen. Ebenso wenig vermag der Hinweis, der Abschluss der polizeilichen Ermittlungen sei "für die nächste Zeit" zu erwarten, die Annahme eines wichtigen Grundes zu tragen. Gleiches gilt für die Feststellung, vor kurzem seien mehrere beim Landeskriminalamt eingeholte Stellungnahmen eingegangen. Es fehlt insoweit jede Angabe, auf welche Gegenstände des Verfahrens sich die Stellungnahmen im Einzelnen beziehen, welche Bedeutung sie für das Ermittlungsverfahren haben, zu welchem Zeitpunkt sie in Auftrag gegeben wurden und seit welchem Tage sie den Ermittlungsbehörden vorliegen. Den hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind, ist damit in keiner Weise Rechnung getragen.

Die materielle Grundrechtsposition des Betroffenen darf nicht durch eine systematische Verkürzung des einfach-rechtlichen Anwendungsprogramms des § 121 Abs. 1 StPO entwertet werden (vgl. BVerfGE 17, 108 <117 ff.>; 42, 212 <219 f.>; 46, 325 <334 f.>). Bereits deshalb unterliegen die Entscheidungen der Aufhebung. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) kann nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit ausgeschlossen werden. In derartigen Fällen gebietet bereits das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.

2. Ungeachtet dessen könnte die Fortdauer der Untersuchungshaft auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, der Beschwerdeführer habe ohnehin mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Derartige Überlegungen sind mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nicht vereinbar. Im Rahmen des § 121 Abs. 1 StPO findet eine Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse des Staates und dem Freiheitsanspruch des inhaftierten Beschuldigten nicht statt. Die Schwere der Tat und die im Raum stehende Straferwartung sind im Zusammenhang mit § 121 StPO ohne jede Bedeutung (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des u.a. -, Abs.-Nr. 45 und - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 42).

3. Das Oberlandesgericht hat unverzüglich erneut in der Sache zu entscheiden. Dabei wird es sich zugleich auch mit der Frage auseinander setzen müssen, warum nach einer Verfahrensdauer von über sieben Monaten noch immer keine Anklage erhoben wurde, obwohl die Aussagen des Beschwerdeführers nach Auffassung der für das Hauptverfahren zuständigen 5. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth in der Haftbeschwerdeentscheidung vom durch eine Anhörung der Vernehmungsbeamten in das Verfahren eingeführt werden können.

Sollte sich im Rahmen der nunmehr erneut durchzuführenden Haftprüfung nach § 121, § 122 StPO ergeben, dass über einen Zeitraum von mehreren Wochen oder gar Monaten hinweg keine verfahrensfördernden Ermittlungshandlungen stattgefunden haben, kann eine Fortdauer der bereits mehr als sechs Monate andauernden Untersuchungshaft nicht angeordnet werden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom - I BL 61/88 -, StV 1989, S. 158 f.: vermeidbare Verfahrenszögerung von 6 bis 7 Wochen; -, StV 1992, S. 524 <525>: vermeidbare Verzögerung von 3 Monaten; (1)4420 BL-III-25/00 -, StV 2000, S. 515 <516>: vermeidbare Verzögerung von rd. 2 Monaten mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar).

III.

Auf die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtsverletzungen kommt es nach alledem nicht an.

1. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch das Oberlandesgericht festzustellen. Der angegriffene Beschluss ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte unverzüglich erneut in der Sache zu entscheiden.

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Fundstelle(n):
SAAAC-42177