Kindergeldanspruch nach dem Schulabschluss bei siebenmonatiger
Wartezeit des volljährigen Sohnes auf den Beginn des Zivildienstes
Leitsatz
1. Der volljährige, noch nicht
21 Jahre alte Sohn konnte nach der im Jahr 2000 gültigen Gesetzeslage
kindergeldrechtlich nicht als arbeitsloses Kind berücksichtigt werden,
wenn er sich nicht persönlich beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet hat.
Das gilt auch dann, wenn die Einberufung zum Zivildienst kurz bevorstand und
damit eine Arbeitslosmeldung „sinnlos” gewesen wäre.
2. Dauerte die Zeit zwischen dem Ende
der Schulausbildung im Jahr 2000 und dem Beginn des Zivildienstes im Jahr 2001
sieben und damit mehr als vier Monate, so war der Sohn auch nicht nach
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
b EStG berücksichtigungsfähig. Dass der Sohn auf
seine Einberufung zum Zivildienst warten musste und damit das
Überschreiten einer kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähigen
„Übergangszeit” von vier Monaten nicht etwa schuldhaft zu
vertreten hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis.
3. Das Warten auf den Zivildienst ist
nicht als Warten auf einen Ausbildungsplatz i.S. von
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
c EStG zu qualifizieren. Die nachhaltige, aber erfolglose
Bewerbung um einen Arbeitsplatz kann nicht der ernsthaften Bemühung um
einen Ausbildungsplatz gleichgestellt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAC-42154
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.10.2005 - 5 K 456/03
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