Erinnerung gegen den Kostenansatz
Instanzenzug:
Gründe
I. Mit Beschluss vom IX B 188/05 hat der angerufene Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) gegen den im Verfahren 15 K 5471/02 ergangenen Beschluss des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, als unzulässig verworfen.
Mit Kostenrechnung vom setzte die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH in Höhe von 50 € an.
Hiergegen wenden sich die Erinnerungsführer. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Kostenrechnung sei wegen unzutreffender Sachbehandlung aufzuheben.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.
Solche Einwendungen bringen die Erinnerungsführer nicht vor. Soweit sie sinngemäß die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden BFH-Beschlusses rügen, können sie damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (z.B. , BFH/NV 2006, 342, m.w.N.).
2. Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (s. dazu z.B. , BFH/NV 2003, 333, m.w.N.) ist nicht ersichtlich.
Fundstelle(n):
EAAAC-42134