Darlegung der Verhandlungsunfähigkeit bei kurzfristigem Antrag auf Terminverlegung zur mündlichen Verhandlung wegen plötzlicher Erkrankung
Gesetze: FGO § 96; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3; ZPO § 227
Instanzenzug: FG des Landes Brandenburg Urteil vom 3 K 1342/05
Gründe
Die Beschwerde ist —soweit sie nach der Teilrücknahme noch anhängig ist— unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) nicht vorliegt.
Das Finanzgericht (FG) hat nicht dadurch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt, dass es deren am eingegangenen Antrag auf Verlegung des auf den anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung nicht entsprochen und im Termin trotz Abwesenheit ihres Liquidators die Klage abgewiesen hat.
Die Klägerin hatte gegenüber dem FG vor der Durchführung des Termins keine erheblichen, zur Terminsaufhebung zwingenden Gründe i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung dargelegt und glaubhaft gemacht. Ein solcher erheblicher Grund liegt zwar regelmäßig bei einer plötzlichen und nicht vorhersehbaren Erkrankung vor, die den Beteiligten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert. Wird ein Antrag auf Terminsverlegung jedoch erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, obliegt es dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Ein für diesen Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—, z.B. Beschlüsse vom VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64; vom II B 47/04, BFH/NV 2005, 2041; Senatsbeschluss vom I B 46/06, juris).
Diesen Voraussetzungen genügt die vom Liquidator der Klägerin am per Telefax an das FG übersandte privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht. Darin wird lediglich die Arbeitsunfähigkeit des Liquidators für die Zeit vom 3. bis wegen „Otitis media” bescheinigt. Für das FG ergab sich aus dieser pauschalen Angabe —unabhängig davon, ob ihm der lateinische Ausdruck für Mittelohrentzündung geläufig war oder nicht— kein hinreichend konkretes Bild über die Intensität der Erkrankung und deren Einfluss auf die Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Liquidators.
Trotz des noch am Nachmittag des per Telefax an die Klägerin übermittelten Hinweises des FG auf die Unzulänglichkeit der vorgelegten Bescheinigung hat die Klägerin es versäumt, bis zu der am auf 11.30 Uhr terminierten Verhandlung die Verlegungsgründe weiter zu konkretisieren und glaubhaft zu machen. Die von ihr am per Telefax übermittelte weitere ärztliche Bescheinigung über eine Reiseunfähigkeit des Liquidators bis zum ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG erst nach Urteilsverkündung eingegangen und konnte deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Ob diese weitere Bescheinigung die Gründe für die Reiseunfähigkeit hinreichend beschreibt und ob die vom FG geäußerten Zweifel an deren Plausibilität begründet sind, kann deshalb offenbleiben.
Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung auch die materielle Richtigkeit des angegriffenen Urteils in Zweifel zieht, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass insoweit die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 FGO gegeben sind.
Fundstelle(n):
NAAAC-42105